Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sprenger Maschinenbau UG & Co. KG (haftungsbeschränkt)

Stand: 01/2017

 

 

§1 Allgemeines - Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich die Lieferbedingungen des Lieferers.  Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen. Änderungen der Lieferbedingungen werden wirksam, sobald der Besteller hiervon Kenntnis erhält. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden bedürfen der Schriftform. Abweichungen gelten jeweils nur für den einzelnen Liefervorgang. Die Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern / Unternehmen i.S.d.  §§ 14. 310 I BGB

 

§2 Angebote - Technische Unterlagen

Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich. An Abbildungen, Zeichnungen, und sonstige Unterlagen behalten wir uns Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer behält sich technische Änderungen vor, wenn sie dem technischen Fortschritt oder der verbesserten Nutzung und Betriebssicherheit dienen.

 

§3 Preise - Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere am Liefertag gültigen Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungs-beträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 1,5% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug vom Besteller zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Lieferer behält sich vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluß Kostensenkungen oder -Erhöhungen eintreten, sofern diese dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen werden. Der Vorbehalt umfaßt auch die Anpassung des Bruttopreises bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes.

 

§4 Lieferzeit und Lieferung

Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Lieferfrist beginnt an den Tag, an dem die Übereinstimmung über die Bestellung zwischen den Lieferer und dem Besteller schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk innerhalb dieser Frist verlassen hat. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die unsere Lieferung oder Leistung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Geraten wir dennoch in Verzug, muss der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er zurücktreten, jedoch nur für diejenigen Mengen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit sind.

 

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer weitere Leistungen wie z.B Versandkosten übernommen hat. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers eindecken.

 

§6 Mängelgewährleistung - Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Lieferung mangelhaft, ist der Lieferer zunächst nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für wesentliche Fremderzeugnisse und Materialmängel beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse  zustehen. Im  Fall  des  Rücktritts  ist  der Lieferer berechtigt, für den vom  Besteller  gezogenen Nutzen aus dem Vertragsgegenstand bis zum Rücktritt eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung des Vertragsgegenstandes wird unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in den die Nutzung eingeschränkt war errechnet. Für vom Besteller oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen, dies gilt auch für den Einbau oder die Verwendung von nicht vom Lieferer bezogenen Ersatzteile oder Zubehör. Die Gewährleistung für Sachmängel wird auch für den Fall ausgeschlossen, daß die Montage auf Veranlassung des Bestellers nicht durch den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt wird oder für den Fall, daß die technischen und/oder technologischen Nutzungsvorschriften bzw. Wartungs-empfehlungen des Lieferers nicht befolgt wurden. Die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Lieferung beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Elektrobauteile beträgt die Gewährleistung 1 Jahr ab Gefahrübergang. Eine Haftung für normale Abnutzung bzw. bei unsachgemäßer Behandlung ist ausgeschlossen. Jegliche weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solchen auf Schadenersatz und Folgeschäden sind ausgeschlossen.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Der Besteller ist verpflichtet während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MWSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt.  Der Besteller hat uns von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unsere Rechte beeinträchtigen können unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

§8 Rücktrittsvorbehalt des Lieferers

Der Lieferer behält sich nach seiner Wahl den Rücktritt oder das Verlangen auf Sicherheitsleistung für die Lieferung vor, sofern nach Vertragsschluß beim Besteller eine Vermögensverschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Űber-schuldung eintritt oder dem Lieferer unverschuldet nachträglich eine bereits bei Vertragsabschluß bestehende Vermögens-verschlechterung des Bestellers bekannt wird. Die von Lieferer im Vertrauen auf den Vertragsschluß getätigten Aufwendungen sind vom Besteller zu ersetzen.

 

§9 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Erklärt der Besteller unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er dem Lieferer für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen ist der Lieferer berechtigt, eine Pauschale auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung bis zu 20% des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller wird hierbei ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

§10 Verbindlichkeit des Vertrages

Sofern einzelne vorstehende Bedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag der Parteien im übrigen wirksam. Der Inhalt des Vertrages richtet sich hinsichtlich der nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen oder unwirksamen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.

 

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie für alle Rechte und Verpflichtungen, die sich aus den Geschäften mit uns ergeben ist Peiting. Gerichtsstand (Amtsgericht) ist München.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprenger Maschinenbau UG & Co. KG

(haftungsbeschränkt)

Zechenstraße 6
86971 Peiting

 

info@maschinenbau-sprenger.de

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